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Wenn man als Autofahrer eine Mitschuld an einem Verkehrsunfall hat, beeinflusst das einerseits den Schadensersatz, den man für eigene Schäden vom Unfallgegner verlangen kann. Andererseits wirkt sich dies auch auf die Leistungen der eigenen Kfz-Versicherung gegenüber dem geschädigten Unfallgegner aus. Dies kann dazu führen, dass der Schadenfreiheitsrabatt der eigenen Kfz-Versicherung im folgenden Jahr schlechtergestellt wird, was einen höhere Kfz-Versicherungsbeitrag zur Folge hat.
Bei einem Autounfall übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Pkws, mit dem der Unfall verursacht wurde, die dabei entstandenen Personen- und Sachschäden des unschuldigen Unfallgegners. Der Unfallverursacher, der allein für den Unfall verantwortlich ist, bleibt komplett auf seinen eigenen Schadenskosten, die an seinem Auto entstanden sind, sitzen.
Hat der Unfallverursacher jedoch eine Kfz-Vollkaskoversicherung, übernimmt diese auch selbst verschuldete Unfallschäden am eigenen Fahrzeug, sofern man den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Einige Kfz-Versicherer bieten teils optional auch die Mitversicherung von grob fahrlässig verursachten Kaskoschäden mit an. Es gibt jedoch Unfälle, da trifft nicht nur einen Unfallbeteiligten eine alleinige Schuld, sondern zwei oder auch mehrere Verkehrsteilnehmer haben eine Mit- beziehungsweise Teilschuld am Unfall.
Die Teilschuld …
Eine Mit- oder auch Teilschuld ist zum Beispiel möglich, wenn sich zwei Autofahrer nicht an die Verkehrsregeln halten, wie die Missachtung einer Vorfahrt oder einer geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung. Auch grobe Fahrfehler können zu einer Mitschuld führen.
Zum Beispiel wird bei einem Auffahrunfall, bei dem ein Autofahrer aus nichtigem Grund stark bremst und der dahinterfahrende Pkw-Fahrer den erforderlichen Abstand nicht eingehalten hat und deswegen nicht mehr rechtzeitig bremsen kann, oftmals jedem der Unfallbeteiligten eine Teilschuld angerechnet.
… und die entsprechende Schadenregulierung
Je nachdem wie hoch der Anteil der (Teil-)Schuld ist, den ein Unfallbeteiligter am Unfall hat, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Pkws, mit dem der Unfallbeteiligte den Unfall mitverursacht hat, die Schadenhöhe des Unfallgegners anteilig.
Doch auch der Unfallfahrer, der eine Teilschuld am Unfall hat, erhält den Schaden seines eigenen Autos nur teilweise (anteilig) bezahlt und muss die Restkosten aus der eigenen Tasche begleichen. Kostenschutz bietet hier jedoch eine bestehende Vollkaskoversicherung. Sie zahlt nämlich unter anderem für Unfallschäden am Fahrzeug, für die ein anderer nicht oder nur anteilig haftet.
Wer beispielsweise zu 50 Prozent am Unfall schuld ist, muss die Hälfte, also 50 Prozent, des beim Unfallgegner entstandenen Schadens bezahlen beziehungsweise die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt diese 50-prozentige Schadenzahlung. Das gilt auch für den Unfallgegner. Beide Unfallgegner bleiben somit selbst auf 50 Prozent ihres eigenen Schadens sitzen. Wer jedoch eine Vollkaskoversicherung hat, kann sich von dieser seinen eigenen Schaden(anteil) ersetzen lassen
Bei einer 30-prozentigen Schuld muss die eigene Kfz-Versicherung 30 Prozent des Schadens des Unfallgegners zahlen. Der Unfallgegner bleibt somit auf 70 Prozent seines Schadens sitzen, sofern er keine Vollkaskoversicherung hat, von der er sich diesen Schadenanteil ersetzen lassen kann. Selbst trägt man ohne eine bestehende Vollkaskoversicherung aber auch 30 Prozent des eigenen Schadens, denn nur 70 Prozent werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners bezahlt.
Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts …
Muss die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung zahlen, weil man mit dem versicherten Kfz einen Unfall komplett oder auch nur anteilig verschuldet hat, kommt es im darauffolgenden Kalenderjahr zu einer Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts (SFR) und damit oft zu einer Beitragserhöhung.
Das Gleiche gilt für die Vollkaskoversicherung: Wer sie in Anspruch nimmt und sich seinen eigenen Schaden, der bei einem selbst verursachten Unfall oder bei einem Unfall, für den er eine Mitschuld trägt, entstanden ist, erstatten lässt, muss mit einer Schlechterstellung des SFR in der Vollkasko und damit im nächsten Jahr mit einer höheren Kfz-Prämie rechnen.
Inwieweit die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung im Hinblick auf die dadurch steigenden Versicherungsbeiträge sinnvoll ist, hängt von der Schadenhöhe und der Prämienhöhe, die nach der SFR-Schlechterstellung erfolgt, ab. Ob es günstiger ist, einen (Rest-)Schaden am eigenen Pkw aus der eigenen Tasche zu zahlen, kann im Fall des Falles beim Kaskoversicherer oder beim Vermittler erfragt werden.
… und wie man dies eventuell verhindern kann
Doch auch eine Höherstufung des SFR in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund eines (mit-)verursachten Unfalles kann man verhindern, wenn man nach der Schadenregulierung dem eigenen Kfz-Versicherer den an den Unfallgegner gezahlten Schaden zurückerstattet.
Einige Versicherer informieren ihre Versicherungskunden, wenn die Schadenregulierung abgeschlossen wurde und der Schadenbetrag beispielsweise nicht über 500 Euro oder 1.000 Euro lag. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer üblicherweise sechs Monate nach dieser Mitteilung oder je nach Vertragsvereinbarung auch länger Zeit, um den Schaden zurückzuzahlen und so eine SFR-Schlechterstellung zu vermeiden.
Eine Rückzahlung kann sich je nach Umstand auch bei höheren Schäden lohnen. Wer wissen möchte, ob eine Schadenrückzahlung nach einem Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden rentabel wäre, kann beim Versicherer oder Vermittler nachfragen.